I. Name, Sitz und Zweck

§ 1
Der Verein führt den Namen „Berliner Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin“. Er hat seinen Sitz in Berlin.

§2
a) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

b) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

c) Die Gesellschaft will Wohl und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen fördern und gesundheitliche Gefährdungen von ihnen abwenden. Sie vertritt in der Öffentlichkeit die Vorstellungen der Berliner Kinderärzte in allen damit zusammenhängenden Fragen.

Die Gesellschaft dient der wissenschaftlichen Fortbildung, dem ärztlichen Erfahrungsaustausch und dem kollegialen Zusammenhalt.

Die Gesellschaft verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.

Wissenschaftliche Sitzungen und Fortbildungsveranstaltungen sollen den Ärzten in Klinik, Praxis und öffentlichem Gesundheitsdienst die Möglichkeit bieten, sich über Wissensstand und neue Erkenntnisse in der Kinder- und Jugendmedizin und deren Grenzgebieten zu unterrichten.

 

II. Mitglieder

§3
Mitglied kann jeder approbierte Arzt werden. Über die schriftlich zu beantragende Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§4
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes oder durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung zwei Jahre mit dem Jahresbeitrag in Rückstand bleiben, können ausgeschlossen werden.
Bei einem die ärztlichen Interessen schädigenden Verhalten kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.

 

III. Organe des Vereins

§5
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

Der Vorstand

§6
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich.

§7
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in Einzelwahlgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt (vgl. § 13). Eine Wiederwahl ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beruft der Vorstand bis zur Neuwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.

§8
Der Vorsitzende führt unter Mitwirkung der übrigen Vorstandsmitglieder die laufenden Geschäfte und vertritt die Gesellschaft in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.

Er sorgt für die Einladungen zu Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen, legt hierfür die Tagesordnungen fest und führt auf diesen Veranstaltungen den Vorsitz.

§9
Vorstand und Vorsitzender sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Zur Unterstützung des Vorstandes können Ausschüsse eingesetzt werden.

§10
Die Einberufung des Vorstandes veranlasst der Vorsitzende, wenn es die Lage der Geschäfte erfordert oder wenn es von zwei Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Der Vorstand fasst Beschlüsse über alle Vereinsangelegenheiten, die über den Rahmen der allgemeinen Geschäftsführung hinausgehen, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

Mitgliederversammlung

§11
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes oder mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragen.

§12
Die Einberufung hat mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.

§13
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit u. a. auch über die Wahl des Vorstandes (s. § 7), der Kassenprüfer (s. § 15) und über die Beitragshöhe (s. § 14).

Eine Abstimmung durch Stimmzettel erfolgt nur auf Antrag.

Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Wortlaut einer beabsichtigten Satzungsänderung ist den Mitgliedern mit der Einladung schriftlich mitzuteilen.

Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins regelt § 16.

 

IV. Rechnungsjahr und Beitrag

§14
Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind von einer Beitragszahlung befreit.

§15
Der Schatzmeister ist für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich. Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes hat er dem Vorstand eine Übersicht über die Kassenlage zu geben. Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer überprüfen vor Ablauf der zweijährigen Amtsperiode die Kassenführung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Entlastung des Schatzmeisters erfolgt auf Empfehlung der Kassenprüfer.

 

V. Auflösung des Verbandes

§16
Die Auflösung der „Berliner Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin“ kann von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und eine Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen für die Auflösung stimmt. Die Mitgliederversammlung hat nach gefasstem Auflösungsbeschluss auch über die Verwendung des Vermögens zu entscheiden.

Ist die erste Mitgliederversammlung beschlussunfähig, muss innerhalb von 6 Wochen eine zweite einberufen werden, die unabhängig von der Teilnehmerzahl mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder über eine Auflösung entscheidet.

Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Das Vermögen ist einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zu übertragen. Der Beschluss über die Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

Die vorstehende Satzung wurde am 11. Dezember 1991 von der Mitgliederversammlung beschlossen und ersetzt alle vorangehenden Fassungen.

 

 

Berlin, im Dezember 1991, Der Vorstand

 

Die vollständige Satzung von 1991 kann hier als PDF heruntergeladen werden.